- Vorstrafe
- Vor|stra|fe ['fo:ɐ̯ʃtra:fə], die; -, -n:
zurückliegende Strafe aufgrund einer früheren gerichtlichen Verurteilung:wegen seiner vielen Vorstrafen kann er kein mildes Urteil erwarten.
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Vor|stra|fe 〈f. 19〉 frühere Strafe, die im Strafregister noch nicht gelöscht ist* * *
Vor|stra|fe, die; -, -n (Rechtsspr.):bereits früher rechtskräftig verhängte Strafe:der Angeklagte hat keine -n.* * *
Vorstrafe,das im Strafregister eingetragene Urteil über eine frühere Straftat. Vorstrafen können im Strafrecht bei der Strafzumessung oder bei der Entscheidung über eine Strafaussetzung zur Bewährung bedeutsam sein (Rückfall). In der Hauptverhandlung gegen einen Angeklagten sollen Vorstrafen nur festgestellt werden, wenn sie für die Entscheidung von Bedeutung sind (§ 243 StPO). Vorstrafen, die nicht in das Führungszeugnis aufzunehmen oder im Strafregister getilgt sind, brauchen nicht offenbart zu werden (Vernehmung). Arbeitsrechtlich brauchen nur zulässige Fragen des Arbeitgebers nach Vorstrafen des Arbeitnehmers beantwortet zu werden, d. h., wenn diese Rückschlüsse auf die Eignung für die Art der zu besetzenden Stelle erlauben. Falsch beantwortete zulässige Fragen berechtigen zur Anfechtung des Arbeitsvertrages (allerdings nicht mehr nach langfristigem Bestand des Arbeitsverhältnisses). Sind die Vorstrafen im Strafregister getilgt, kann sich der Arbeitnehmer als nicht vorbestraft bezeichnen.* * *
Universal-Lexikon. 2012.